Gäste- und Tourismusbeitrag

Gäste- und Tourismusbeitragssatzung

Gästebeitrag

Gästebeitragspflichtig sind alle Personen, die in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, sowie zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Darüber hinaus sind alle Personen gästebeitragspflichtig, die im Gebiet der Stadt Norden außerhalb des anerkannten Gebietes zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen (siehe auch Gästebeitragssatzung).

Zweitwohnungsinhaber und Dauerbenutzer von Campingplätzen und ihre jeweiligen Familienangehörigen sind verpflichtet, den Jahresgästebeitrag zu entrichten.

Die Gästebeitragspflicht entsteht bei Unterkunftnahme mit der Ankunft im Gebiet der Stadt Norden und endet mit dem Tage der Abreise. Für den Jahresgästebeitrag entsteht die Beitragspflicht mit Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eigentumserwerb oder Begründung des Dauernutzungsrechts während des laufenden Kalenderjahres im Zeitpunkt der Rechtsbegründung.

Tourismusbeitrag

Ein Tourismusbeitrag wird von allen selbständig tätigen Personen und allen Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus in der Stadt Norden unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Einnahmen werden für die Tourismuseinrichtungen sowie für die Förderung des Tourismus verwandt.

Alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus in der Stadt Norden unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind nach Maßgabe der Tourismusbeitragssatzung der Stadt Norden verpflichtet, einen Tourismusbeitrag zu leisten. Der Tourismusbeitrag berechnet sich hierbei nach dem steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes - ersatzweise nach den Bruttoeinnahmen ohne Umsatzsteuer.

Für die Beitragsberechnung ist der steuerbare Umsatz des laufenden Jahres maßgebend. Der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz - ersatzweise der Bruttoeinnahme - berechnet sich hierbei, indem der im Geltungsbereich der Tourismusbeitragssatzung der Stadt Norden erzielte steuerbare Umsatz mit einem Mindestgewinnsatz, mit einem Vorteilssatz und mit einem Beitragssatz multipliziert wird.

Die beitragspflichtige Tätigkeit ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme anzuzeigen. Jede(r) Beitragspflichtige hat die zur Berechnung des Beitrages erforderlichen Angaben bis zum 31. März des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres der Stadt Norden mitzuteilen.

Weitere Informationen zum Thema Tourismusbeitrag finden Sie hier.

Sie benutzen offenbar den Internet Explorer von Microsoft als Webbrowser, um sich unsere Internetseite anzusehen.

Aus Gründen der Funktionalität und Sicherheit empfehlen wir dringend, einen aktuellen Webbrowser wie Firefox, Chrome, Safari, Opera oder Edge zu nutzen. Der Internet Explorer zeigt nicht alle Inhalte unserer Internetseite korrekt an und bietet nicht alle ihre Funktionen.